• 1 Geltungsbereich

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – VERSORGUNGSAUFTRAG –

  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der

FFTIN Tierheimsponsoring GmbH & Co. KG,

Carl – Borgward – Straße 14, 72108 Rottenburg

Tel.:07472 / 988660
Fax: 07472 / 9886666
Email: info@tierheimsponsoring.de

(nachfolgend: THS)

und dem Versorger kommen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Anwendung. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt THS nicht an und widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich.

  1. Die vorliegenden AGBs gelten spätestens mit Abschluss des Vertrages als angenommen.
  2. Dem Vertrag liegen die auf der Website der FFTIN (tierheimsponsoring.de) enthaltenen Informationen zu Grunde. Der Versorger hat vor dem Vertragsschluss Gelegenheit, trotz umfassender Beratung etwaig bestehender Unklarheiten mittels Fragen gegenüber den als Verrichtungsgehilfen der THS agierenden Handelsvertretern aufzuklären.
  • 2 Begriffsbestimmungen
  1. Versorgungsvertrag: Der gegenständliche Versorgungsvertrag ist ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Begünstigte / Versorgte (BV) (Tierschutzverein, Tierheim, sonstige Auffangstation) hat keinen eigenen Anspruch gegen THS. Das Deckungsverhältnis besteht zwischen dem Versorger und THS, das Vollzugsverhältnis zwischen THS und dem BV, das Valutaverhältnis zwischen dem BV und dem Versorger.
  2. Versorgungskonto: THS führt für jeden BV ein buchhalterisches Futterkonto, auf welchem die Leistungen der Versorger gutgeschrieben werden. So lange das Versorgungskonto ein solches Guthaben aufweist, welches dem Gegenwert der vom BV zu konkretisierenden und konkretisierten Bestellung entspricht, wird THS eine Auslieferung vornehmen und den Gegenwert der Bestellung mit dem auf dem Versorgungskonto verbuchten Guthaben verrechnen. Deckt sich der Guthabenstand nicht mit dem Wert der vom BV konkretisierten Bestellung, liefert THS eine Bestellung aus, die sich hinsichtlich ihres Gegenwertes mit einem vorhandenen Guthaben auf dem Versorgungskonto deckt. THS versucht zu vermeiden, dass das Versorgungskonto einen negativen Saldo aufweist.
  3. Versorgungspaket: THS bietet dem BV drei Versorgungspakete in drei Unterstützungsvarianten an. Der Versorger definiert über seine Wahl die Höhe des von ihm gewünschten Unterstützungsbetrages, der von THS schließlich dem für den BV geführten Versorgungskonto gutgeschrieben werden soll. In dem Versorgungspaket sind verschiedene Leistungen von THS enthalten, wie zum Beispiel die Produktherstellung und -lagerung, Speditionsleistungen, Akquiseleistungen, Verwaltungsleistungen u.a..
  4. UnmöglichkeitS.d. § 275 BGB: Liegt vor, wenn eine Versorgung des BV für THS nicht mehr möglich ist. Dies kann zum Beispiel wegen einer Vertragskündigung des BV, einer Betriebsaufgabe / Betriebsstilllegung, Insolvenz des BV oder aber auch, weil THS durch konkludentes Verhalten des BV davon ausgehen darf, dass eine Versorgung nicht mehr gewünscht ist, der Fall sein. Letzteres ist der Fall, wenn der BV bei THS innerhalb eines halben Jahres seit der letzten Bestellung keine weitere Bestellung mehr aufgibt. Neben den genannten Unmöglichkeitsgründen kommen auch weitere Unmöglichkeitsgründe in Betracht, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen können.
  • 3 Vertragsart / Vertragsinhalt
  1. Der im Deckungsverhältnis bestehende Vertrag ist ein Versorgungsvertrag, der die vollständige und kostenfreie Versorgung des BV mit den sich im Versorgungspaket enthaltenen Qualitätsprodukten durch THS gegen regelmäßige Bezahlung einer Gegenleistung durch den Versorger zum Ziel hat. Der Versorgungsvertrag wird von THS im Auftrag des BV vermittelt und abgeschlossen.
  2. THS verpflichtet sich im Rahmen des Versorgungsvertrages dazu, nach den gegebenen Möglichkeiten, den im Versorgungsvertrag benannten BV für diesen ohne Zuzahlung mit den im Versorgungspaket enthaltenen Produkten zu beliefern, sobald der Versorgte seinen Bedarf THS mitgeteilt hat und das Versorgungskonto eine Versorgung zulässt (§ 2 Abs. 2).
  • 4 Angebot und Vertragsschluss
  1. THS hat den Versorger vor Vertragsschluss ausführlich über die vertraglichen Leistungen sowie die Erfüllungsmodalitäten beraten und in Kenntnis gesetzt. Der Versorgungsvertrag, dem diese Vertragsbedingungen zu Grunde liegen, kann wie folgt geschlossen werden:
  2. Beratungsstand: Der Versorgungsvertrag wird direkt im Anschluss an eine seitens THS durchgeführte Beratung an einem Beratungsstand geschlossen, nachdem der Versorger zuvor über die vertraglichen Leistungen von einem mit THS kooperierenden Handelsvertreter sowie von diesem über die Hintergründe des Versorgungspaketes umfassend und abschließend beraten wurde. THS hat bei der Auswahl der eingesetzten Verrichtungsgehilfen die im Verkehr gebotene Sorgfalt beachtet. THS schult die Verrichtungsgehilfen regelmäßig und überwacht sie. Dem Versorger wird im Anschluss an diese Beratung ein Vertragsformular vorgelegt, in welchem nochmals die wechselseitigen Verpflichtungen dargestellt werden und aus dem sich vor allem auch die vom Versorger gewählte Gegenleistung ergibt. Der Versorger erteilt THS den Versorgungsauftrag, indem er das ihm vorgelegte Vertragsformular unterzeichnet und so das von THS unterbreitete Angebot annimmt. Zusammen mit einer Abschrift dieses Vertragsformulars wird dem Versorger auch die Widerrufsbelehrung in schriftlicher Form ausgehändigt, auf die er – auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen – zuvor von der handelnden Person sowie auch in dem von ihm unterzeichneten Vertragsformular hingewiesen wurde. Der Versorger wird im Beratungsgespräch auch auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen sowie auf die Möglichkeit, diese über die Website tierheimsponsoring.de einzusehen und auf seinen Computer herunterzuladen.
  3. Website: Der Versorgungsvertrag wird über die Internetplattform der THS, www.tierheimsponsoring.de, geschlossen. Der interessierte Versorger hat die Möglichkeit, sich über die Website von THS umfassend über das Geschäftsmodell, die vertraglichen Hintergründe, insbesondere über die Leistung und die Erfüllungsmodalitäten aufzuklären. Der Versorger kann sich über die Website von THS vor Vertragsschluss sämtliche für den Versorgungsvertrag relevanten Informationen beschaffen. Der Vertrag über die kostenpflichtige Geschäftsbesorgung durch THS kommt zustande, indem der Versorger das auf der Website der Firma THS, tierheimsponsoring.de, erhältliche Online-Vertragsformular ausfüllt und durch Klicken auf den Button „Formular Senden“ der Firma THS ein verbindliches Vertragsschlussangebot zuleitet. THS behält sich vor, das Angebot des Versorgers nicht anzunehmen. THS behält sich weiter vor, die Bonität des Versorgers zu prüfen. Der Versorger versichert mit Klicken auf den Button „Formular Senden“, dass er die für die Abgabe der Angebotserklärung erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzt. Das Angebot des Versorgers gilt als von THS angenommen, wenn THS den Auftrag nicht binnen einer Frist von einer Woche ab Versendung des Auftragsformulares durch den Versorger in Textform widerspricht. Der Vertrag gilt als mit dem Zeitpunkt der Absendung des Formulars durch den Versorger als zustande gekommen.
  4. Über den gegenständlichen Versorgungsvertrag verpflichtet sich THS, den BV nach dessen konkretisierter Bestellung – für den BV ohne Zuzahlung – so lange mit den von THS im Rahmen des Versorgungspakets angebotenen Produkten zu beliefern, so lange das für den BV bei THS geführte Versorgungskonto einen positiven Saldo aufweist, der dem Gegenwert der Bestellung entspricht. Der Versorger verpflichtet sich nach seiner Wahl im Versorgungsvertrag, für die sich aus dem Versorgungspaket ergebenden Versorgungsleistungen an THS einen monatlichen Betrag in Höhe von entweder 7,00 €, 14,00 € oder 21,00 € zu bezahlen, wobei sich der Versorger weiter entscheiden kann, ob er den von ihm gewünschten Versorgungsbeitrag halbjährlich oder jährlich bezahlen und ob er den Betrag per Lastschrift oder durch Überweisung an THS bezahlen wird. Schließt der Versorger den Vertrag über die Website von THS, besteht diese letztgenannte Wahlmöglichkeit nicht. Über die Website von THS kann der Versorger nur per Einzugsermächtigung bezahlen. Der vom Versorger bezahlte Betrag wird von THS dem für den BV geführten Versorgungskonto gutgeschrieben.

 

  • 5 Widerrufsrecht / Mindestvertragslaufzeit / Kündigung
  1. Der Versorger hat das Recht, den mit THS geschlossenen Versorgungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags.

 

  1. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde THS an deren Anschrift

FFTIN Tierheimsponsoring GmbH & Co. KG

Carl – Borgward – Straße 14, 72108 Rottenburg,

Tel.: 07472 / 988660;
Telefax: 07472 / 9886666;
E-Mail: info@tierheimsponsoring.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung in Textform (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Versorgungsvertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Den Nachweis für die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung hat der Versorger zu führen.

 

  1. Folgen des Widerrufs: Wenn der Versorger den Vertrag wirksam widerruft, hat THS dem Versorger alle Zahlungen, die THS vom Versorger erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages in den Empfangsbereich von THS gelangt ist, auf das THS bis dahin bekannte Konto des Versorgers zurückzuerstatten. Für diese Rückzahlung verwendet THS dasselbe Zahlungsmittel, das der Versorger bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Versorger wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall wird THS dem Versorger wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen.
  2. Hinweis: Ausschluss des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht besteht nicht, sofern der Versorger Unternehmer gem. § 14 BGB ist, d.h. eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Der Versorgungsvertrag kommt für eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten zu Stande. Der Vertrag verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn der Versorger nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder vor Ablauf des Verlängerungszeitraums durch schriftliche Erklärung an die sich aus dem Vertrag oder hieraus ergebende Geschäftsanschrift von THS die Kündigung erklärt. Beide Parteien haben das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  • 6 Erfüllung
  1. THS beliefert den BV nach dessen jeweiligen Produktabrufen, bis eine Belieferung ggf. unmöglich wird oder der Saldo des für den BV geführten buchhalterischen Kontos eine kostenkompensierende Belieferung nicht mehr zulässt (s.o.). Weist das Versorgungskonto keinen oder gar einen negativen Saldo auf, stellt THS die Belieferung des BV ein, bis der Stand des Versorgungskontos eine Belieferung des BV wieder zulässt, das ist, wenn das Versorgungskonto einen solchen Guthabensstand aufweist, der den Gegenwert der vom BV konkretisierten Bestellung deckt. Hiermit erklärt sich der Versorger einverstanden.
  2. Der Versorger wird von der Verpflichtung zur Zahlung der Gegenleistung frei, wenn der im Versorgungsvertrag vom Versorger gewählte Gegenleistungsbetrag auf dem Konto THS gutgeschrieben worden ist.
  • 7 Liefer- und Leistungszeit / Verzug / Leistungsstörungen
  1. Die Termine für Liefer- und Leistungszeit richten sich nach dem Bedarf des BV und nach dem damit verbundenen Produktabruf bei THS. Geht eine Bestellung des BV bei THS ein, beliefert THS den BV für diesen ohne Zuzahlung umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen zu den sich aus dem Versorgungspaket ergebenden Konditionen mit den im Versorgungspaket enthaltenen Produkten an der Geschäftsanschrift des BV. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haftet THS nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr.
  2. Die Leistungszeit bestimmt einzig der BV. Auf die Leistungszeit kann der Versorger keinen Einfluss nehmen. Bei Leistungsverzug der THS, welchen diese zu vertreten hat, ist zu berücksichtigen, dass der BV THS gegenüber keinen eigenen Erfüllungsanspruch, sondern nur ein Leistungskonkretisierungsrecht hat. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Macht der BV von seinem Leistungskonkretisierungsrecht, bzw. von seiner Produktabrufsmöglichkeit gegenüber THS nicht oder über ein halbes Jahr seit der letzten Bestellung nicht mehr Gebrauch, behält sich THS vor, die Leistungen einem anderen, mit THS kooperierenden Versorgungsbedürftigen (Alternativ-BV), zukommen zu lassen, indem es ein bis zum Eintritt einer solchen Art von Unmöglichkeit vorhandenes Guthaben dieses BV auf dem entsprechenden Versorgungskonto einem Versorgungskonto eines Alternativ-BV gutschreibt. Dies entspricht dem erklärten Interesse des Versorgers. Dies gilt für jeden Fall von Unmöglichkeit i.S.d. § 2 Abs. 4. Ruft der BV bei THS über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Produkte mehr ab, versucht THS beim BV in Textform noch aufzuklären, ob, wie zu vermuten ist, von einer Unmöglichkeit ausgegangen werden kann. Reagiert der BV auch auf diese Anfrage von THS nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, darf THS spätestens davon ausgehen, dass der BV eine Belieferung nicht mehr wünscht und somit ein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB vorliegt. Der Versorger erklärt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Diese Verfahrensart entspricht seinem Interesse.
  4. Gerät der Versorger mit seiner Gegenleistung in Zahlungsrückstand hat er THS den dadurch entstehenden Schaden, wie zum Beispiel Verzugszinsen, Mahnkosten und Inkasso- oder Anwaltskosten zu ersetzen. Kommt der Versorger mit drei Zahlungen in Rückstand, hat THS das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. In diesem Fall hat THS das Recht, den entgangenen Gewinn in Form der bis zum Ablauf der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit anfallenden Gegenleistungen als Schadensersatzforderung gegenüber dem Versorger geltend zu machen.
  • 8 Gefahrübergang
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren geht in dem Zeitpunkt auf den Versorger über, in welchem THS nach Produktabruf und Produktkonkretisierung durch den BV, diesem die Belieferung an dessen Geschäftssitz angeboten hat oder den Besitz an der bestellten Produktmenge verschafft hat.
  2. Gerät der BV in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren im Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den Versorger über.
  • 9 Gewährleistung / Haftung
  1. Sollten sich an den von THS an den BV ausgelieferten Produkten Mängel herausstellen, hat der BV ein Recht, von THS die Nacherfüllung in Form der Auslieferung mangelfreier Produkte in derjenigen Menge zu verlangen, die der Menge der nachweislich mangelhaften Produkte entspricht. Der BV hat kein Recht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auch sonstige Schadensersatzansprüche des BV gegenüber THS (Ausgenommen Abs. 2) gegenüber sind auf Grund der Eigenschaft des Versorgungsvertrages als unechter Vertrag zu Gunsten Dritter ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von THS nicht übernommen. Den Nachweis, dass die sich im Versorgungspaket enthaltenen Produkte bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den BV mangelhaft waren, hat der BV zu erbringen.
  2. THS haftet für die Produkte dem BV gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.
  • 10 Zahlungsbedingungen
  1. Der Versorgungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis auf Grund dessen sich der Versorger verpflichtet hat, den im Vertrag von ihm bestimmten und vereinbarten Gegenleistungsbetrag in den vertraglich festgelegten Turnussen auf das Konto der THS zu überweisen, bzw. THS zu ermächtigen, die jeweils fälligen Versorgungsbeiträge per Lastschrift seinem Konto zu belasten.
  2. Für den Fall, dass der Versorger THS keine Einzugsermächtigung erteilt hat, ist der vertraglich vereinbarte Betrag erstmals innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss auf das Konto von THS zu überweisen. Für die Einhaltung der Frist ist die Gutschrift auf dem Konto THSs maßgeblich.

 

  • 11 Auskunft

Der Auskunftsanspruch des Versorgers beschränkt sich auf Auskunft über die vom BV getätigten Bestellungen sowie auf die Anzahl und den Inhalt der von THS durchgeführten Lieferungen an den BV. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch ist ausgeschlossen.

  • 12 Leistungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen der THS und den Vertragspartnern ergebenden Streitigkeiten ist Rottenburg.

  • 13 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. An die Stelle der solchermaßen unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Willen er Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall von Regelungslücken.

E-Mail: info@tierheimsponsoring.de
Telefon: 0 74 72 / 98 86 60